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Berufsschule / 3 Umfang der Freistellung

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Freistellung umfasst neben der eigentlichen Unterrichtszeit auch die Pausen, eventuelle Freistunden und die Wegezeiten zur und von der Berufsschule.[1] Der Freistellungsanspruch entsteht auch für verbindliche Sonderveranstaltungen, z. B. Exkursionen oder Betriebsbesichtigungen.

Kein Freistellungsanspruch besteht für die Erledigung der Hausarbeiten bzw. das Führen des Berichtsheftes.

Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Auszubildende gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG vorher nicht beschäftigt werden; an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten ist der Auszubildende von der Arbeit ganz freizustellen, jedoch nur einmal in der Woche.[2] Sinkt die Unterrichtszeit darunter, ist dem Auszubildenden zuzumuten, davor oder danach noch am Arbeitsplatz zu erscheinen, es sei denn, der Anfahrtsweg ist unzumutbar lang. Ferner dürfen Auszubildende in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen überhaupt nicht beim Arbeitgeber beschäftigt werden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.[3] Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist der Auszubildende ebenfalls ohne Entgeltausfall von der Arbeit freizustellen.[4]

 
Hinweis

Jugendlicher oder erwachsener Auszubildender?

Seit 1.1.2020 gilt mit der Reform des BBiG die Gleichstellung von jugendlichen und volljährigen Azubis hinsichtlich der Freistellung für und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten.[5]

Dauert der Unterricht einschließlich der Pausen mehr als 5 tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten,...

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