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Berufsgenossenschaften / Sozialversicherung

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1 Aufbau/Abgrenzung zu anderen Trägern

Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft. Es gibt 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die überwiegend nach fachlichen Gesichtspunkten gegliedert sind. Sie sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) einer bestimmten Branche zuständig. Die Unternehmen in der Landwirtschaft werden durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betreut.

Neben den Berufsgenossenschaften gibt es die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die sich in 16 Unfallkassen der Länder, 3 Gemeindeunfallversicherungsverbände, 4 Feuerwehr-Unfallkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn gliedern.

2 Organisation

Berufsgenossenschaften sind kraft Gesetzes gebildete Pflichtvereinigungen der Unternehmer. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben Behördeneigenschaft. Ihre Aufgaben nehmen sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung wahr. Sie stehen unter der Rechtsaufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS); die Fachaufsicht über die Prävention hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Berufsgenossenschaften verwalten sich selbst durch ihre Organe, die Vertreterversammlung und den Vorstand. Alle 6 Jahre werden die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der Sozialversicherungswahl neu gewählt.

3 Unternehmer und Versicherte

Mitglied der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft ist entsprechend dem Gewerbezweig jeder Unternehmer. Die Mitgliedschaft beginnt mit den vorbereitenden Arbeiten für die Eröffnung des Unternehmens[1] oder bei der erstmaligen Beschäftigung von Personen. Bei vielen Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer pflichtversichert, bei einigen Berufsgenossenschaften kann sich der Unternehmer selbst freiwillig versichern, um geschützt zu sein.[2] Die Anmeldung des Unternehmens muss binnen einer Woche vorgenommen werden.[3] Der Unternehmer hat jede Änderung seines Betriebs, die für die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit oder für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist, binnen 4 Wochen anzuzeigen. Die Folge kann die Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft oder eine geänderte Risikoeinstufung[4] sein.

[1] § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.
[2]

S. Unfallversicherung: Freiwillige Versicherung.

[3] § 192 SGB VII.
[4] § 160 SGB VII.

4 Aufgaben

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,

  • an der Stelle des Unternehmers bei Arbeitsunfällen einzutreten, also die Haftung zu übernehmen,
  • Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren[1] zu verhüten (Prävention),
  • Gesundheit und Arbeitskraft der Verletzten wiederherzustellen (Rehabilitation) und
  • die Verletzten oder ihre Hinterbliebenen finanziell zu entschädigen.[2]
[1] § 15 SGB VII.
[2]

S. Entschädigung.

5 Finanzierung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer[1], weil die Übernahme der Haftung ausschließlich den Unternehmern zugutekommt. Die pflichtversicherten Arbeitnehmer sind also, anders als in anderen Sozialversicherungszweigen, an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Der Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder umgelegt. Die Beiträge werden nicht nach festen Prozentsätzen wie in den anderen Sozialversicherungszweigen, sondern nach dem Entgelt, das die Versicherten im Betrieb verdient haben, bis zu einer Höchstgrenze sowie nach dem Gefahrtarif – das ist eine Einstufung in Schadensklassen – berechnet. Der Lohnnachweis muss bis zum 16.2. des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Zum 16.2. muss das Entgelt pro Arbeitnehmer und pro Gefahrtarifstelle ferner mit der Jahresmeldung im DEÜV-Verfahren gemeldet werden.[2]

[1] § 150 SGB VII.
[2]

S. Unfallversicherung: Grundsätze der Beitragsberechnung.

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