1.1 Ablauf der Ausbildungszeit
Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG grundsätzlich mit dem Ablauf der in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf. Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung erst später erfolgt.
Liegt der Zeitpunkt der Abschlussprüfung nur kurze Zeit nach Ablauf der Vertragsfrist und wird die Ausbildung im Hinblick auf diese Prüfung tatsächlich fortgeführt, so kann von einer stillschweigenden Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Prüfung ausgegangen werden; es bedeutet nicht, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG begründet wurde.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen nach § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis über die festgelegte Ausbildungszeit hinaus bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.
1.2 Beendigung bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung
Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sofern nur noch eine Prüfung in einem einzelnen Bereich fehlt, kommt es auf die Bekanntgabe des Ergebnisses im entsprechenden Fach an. Im Fall einer Stufenausbildung endet die Ausbildung mit Ablauf der letzten Stufe.
1.3 Beendigung bei Wiederholungsprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, kraft Gesetzes, ohne dass der Ausbildende dies verweigern könnte. Eine Frist zur Geltendm...