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Berufsausbildungsvertrag: Kündigung / 2 Besonderheiten bei minderjährigen Auszubildenden

Petra Straub
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Ist der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt und damit minderjährig, kann der Ausbildende eine Kündigung grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen wirksam erklären.[1]

§ 113 BGB, wonach der Minderjährige bei Vorliegen einer Ermächtigung seitens der gesetzlichen Vertreter zur Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für die zur Durchführung und Aufhebung notwendigen Rechtsgeschäfte volle Geschäftsfähigkeit besitzt, ist auf Berufsausbildungsverhältnisse nicht anwendbar.[2]

Der Minderjährige wird grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt insbesondere bei dem Abschluss des Ausbildungsvertrags sowie bei dem Ausspruch einer Kündigung namens des minderjährigen Auszubildenden. Bei der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Minderjährigen genügt jedoch die Erklärung gegenüber einem Elternteil.[3] Der Ausbildende kann daher bei ansonsten bestehender Gesamtvertretungsmacht eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam gegenüber nur einem Elternteil erklären. Wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht oder soweit einem Elternteil nach § 1628 Abs. 1 BGB die Entscheidung über den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts übertragen worden ist, muss die Kündigung gegenüber diesem Elternteil ausgesprochen werden.

 
Praxis-Tipp

Kündigung gegenüber beiden Elternteilen

Es empfiehlt sich, Kündigungen von minderjährigen Auszubildenden stets gegenüber beiden Elternteilen zu erklären.

Macht der Ausbildende von der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG Gebrauch, hat er auch dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Auszubildenden im Kündigungsschreiben die Kündigun...

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