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Berufsausbildungsvertrag: Kündigung / 1.2 Inhalt

Petra Straub
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Die Kündigungserklärung muss stets eindeutig und bestimmt sein, d. h., sie muss den Beendigungswillen des Kündigenden in einer für den Kündigungsempfänger eindeutigen Weise erkennen lassen. Obgleich das Wort "Kündigung" nicht unbedingt verwendet werden muss, ist es für die Praxis zu empfehlen, sich dieses Begriffs zu bedienen, um Auslegungsschwierigkeiten von vornherein zu verhindern.

Bei einer nach Ablauf der Probezeit ausgesprochenen Kündigung schreibt § 22 Abs. 3 BBiG über die Schriftform hinaus die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben vor. Es handelt sich hierbei um die nach der Probezeit für beide Vertragspartner ausschließlich zulässige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund[1] sowie um die dem Auszubildenden zustehende fristgemäße Kündigungsmöglichkeit in den Fällen der Berufsaufgabe oder des Berufswechsels.[2]

Es sind dem Kündigungsgegner die wesentlichen Tatsachen anzugeben, die erforderlich sind, damit sich dieser ein Bild davon machen kann, warum das Ausbildungsverhältnis beendet wird.

Sowohl bei der außerordentlichen als auch bei der fristgemäßen Kündigung wegen der Berufsaufgabe oder des Berufswechsels ist die Angabe der Kündigungsgründe Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Fehlt es daran, so ist die Kündigung nichtig.[3] Auch eine nachträgliche Mitteilung der Kündigungsgründe heilt den Mangel nicht. Die Kündigungsgründe dürfen auch nicht nur schlagwortartig (z. B. "schlechtes Benehmen" oder "Störung des Betriebsfriedens") bezeichnet werden; es ist vielmehr die Anführung der konkreten Kündigungstatsachen erforderlich. Bei einer nur schlagwortartigen Bezeichnung der Kündigungsgründe ist die Kündigung ebenfalls nichtig.

[1] § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
[2] § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG.
[3] § 125 BGB,

BAG, Urteil v. 22.2.1972, 2 AZR 205/71; BAG, Urteil v. 25.11.1976, 2 AZR 751/75.

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