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Berufsausbildung: Ablauf und Rahmenbedingungen der Prüfungen / 8 Prozessuale Fragen

Dr. Fabian Clemens
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8.1 Grundlagen

Die zuständige Stelle wird im Prüfungswesen als Träger hoheitlicher Gewalt tätig und erfüllt mit der Abnahme der Abschlussprüfung öffentliche Aufgaben. Wie bereits erwähnt, sind ihre jeweiligen Bescheide Verwaltungsakte gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Für Streitigkeiten ist damit regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.

8.2 Vorgehen gegen das Ergebnis der Zwischenprüfung

Da die Zwischenprüfung nur eine Erhebung des Ausbildungsstandes darstellt, ist es keine Prüfung im Sinne des Prüfungsrechts.[1] Daher kann das Ergebnis der Zwischenprüfung auch nicht isoliert angegriffen werden. Einer entsprechenden Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.[2]

[1] Taubert, BBiG, § 48 Rz. 7.
[2] VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 29.3.1985, 15 K 4817/84.

8.3 Vorgehen gegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung

Wird der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, kann er dadurch in seinen Rechten verletzt sein. § 70 Abs. 1 VwGO sieht hier zunächst ein Widerspruchsverfahren vor. In einigen Bundesländern wurden Widerspruchsverfahren ganz oder für bestimmte Bereiche abgeschafft, sodass dort direkt binnen eines Monats[1] Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden muss. Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist es gemäß § 70 VwGO binnen eines Monats bei der zuständigen Stelle (nicht dem Prüfungsausschuss) zu erheben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 71–73 VwGO.

Wegen der Kürze der Zeit wird hier oftmals nur in Betracht kommen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen. Dieser muss darauf gerichtet sein, den Auszubildenden einstweilen zur Prüfung zuzulassen. Über eine endgültige Teilnahme an der Abschlussprüfung kann im einstweiligen Verfügungsverfahren normalerweise nicht entschieden werden.[2] Hinsichtlich einer vorläufigen Teilnahme sind die Gerichte aber normalerweise recht großzügig. Hier spielt eine zentrale Rolle, dass der Prüfling bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache gezwungen wäre, den Beginn seiner Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben[3] und er zusätzlich hierdurch gezwungen würde, während dieses Zeitraums das Prüfungswissen vorzuhalten.[4] Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung und stellt sich hinterher heraus, dass die Nichtzulassung rechtmäßig war, sind seine Prüfungsleistungen trotzdem wertlos, weil die Nichtzulassung zur Prüfung in Rechtskraft erwachsen ist und die Prüfungsleistungen damit gegenstandslos werden.[5]

[1] § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO.
[2] Vgl. z. B. VG Berlin, Beschluss v. 12.10.2018, 3 L 95.18.
[3] Art. 12 Abs. 1 GG; OVG NRW, Beschluss v. 16.11.2017, 14 B 1341/17; VG Braunschweig, Beschluss v. 3.6.2020, 1 B 59/20.
[4] OVG NRW, Beschluss v. 16.11.2017, 14 B 1341/17.
[5] OVG NRW, Beschluss v. 16.11.2017, 14 B 1341/17; OVG NRW, Beschluss v. 27.11.1974, XV B 1194/74.

8.4 Vorgehen bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung

Gegen den Bescheid über eine nicht bestandene Abschlussprüfung steht der Rechtsweg offen und zwar unabhängig davon, ob es sich um den ersten Versuch oder um die erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelte. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren[1] ist normalerweise die verwaltungsrechtliche Verpflichtungsklage[2] die einschlägige Klageart.[3] Richtig kann auch sein, von vornherein eine "Bescheidungsklage" zu erheben, bei der es nur darum geht, dass beispielsweise eine einzelne Prüfungsleistung falsch bewertet wurde und der Prüfungsausschuss bzw. die zuständige Stelle selbst entscheiden muss, ob dies zu einer Änderung der Gesamtnote führt. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bildet hierfür die Grundlage. Der entsprechende Absatz lautet:

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ob der Antrag Erfolg hat, hängt natürlich davon ab, ob das Verfahren oder die Bewertung tatsächlich fehlerhaft war. War das Verfahren fehlerhaft, etwa, weil ein Prüfer nicht hätte prüfen dürfen oder weil die Konzentration des Prüflings fortwährend durch Baulärm[4] gestört war, wird häufig nur in Betracht kommen, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Stelle verpflichtet, die Prüfung zu wiederholen.

In anderen Fällen kann das Gericht meist selbst bei Feststellung eines Fehlers der Prüfenden die Note nicht selbst festsetzen, es sei denn, es geht um einen Rechenfehler des Prüfungsausschusses beim Addieren der erreichten Punkte oder wenn sonst das Ergebnis der Prüfung nach Behebung des in der Prüfung gemachten Fehlers klar ist. Meist wird allerdings das Gericht bei einer erfolgreichen Klage nur die zuständige Stelle verpflichten können, den Prüfling neu zu bescheiden. Denn die Leistung in der Prüfung selbst unterliegt zwar grundsätzlich der richterlichen Kontrolle. Allerdings muss das Gericht "prüfungsspezifische Wertungen" des Prüfungsausschusses akzeptier...

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