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Berufsausbildung / 6 Vergütungsanspruch

Dr. Constanze Oberkirch
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Seit 2020 ist eine Mindestvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt.

  • Für Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2022 begann, betrug die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 585 EUR.
  • Für Auszubildende mit dem Ausbildungsbeginn in 2023 betrug sie 620 EUR.
  • Auszubildende, die 2024 mit der Ausbildung beginnen, müssen einen Mindestlohn von monatlich 649 Euro im ersten Ausbildungsjahr erhalten.[1]

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind schrittweise Erhöhungen vorgesehen. Im Konkreten betragen die Erhöhungen im zweiten Jahr den Betrag für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung gestartet ist, zzgl. 18 %, im dritten Jahr zzgl. 35 % und im vierten Jahr zzgl. 40 %.[2]

 
Wichtig

Mindestlohnerhöhung zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 hat sich die Mindestvergütung für Auszubildende erhöht. Auszubildende, die 2025 eine Berufsausbildung beginnen, bekommen mindestens 682 EUR pro Monat im ersten Lehrjahr. Die Mindestvergütung steigt für diese Auszubildenden im zweiten Lehrjahr auf 805 EUR, im dritten Lehrjahr auf 921 EUR und im vierten Lehrjahr auf 955 EUR.[3]

Verlängert sich die Gesamtdauer der Ausbildung, weil sie als Teilzeitausbildung durchgeführt wird, muss für die nach § 7a Abs. 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen.[4]

Nach § 17 Abs. 3 BBiG haben Tarifverträge Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Tarifverträge können danach auch eine niedrigere Vergütung als die gesetzlich festgelegte vorsehen. § 17 Abs. 4 BBiG regelt den Fall, dass ein Tarifvertrag eine höhere Vergütung vorsieht.

Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.[5]

Die Vergütung ist bis zu 6 Wochen fortzuzahlen, wenn der Auszubildende aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.[6] Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für Auszubildende, ebenso das Ausgleichsverfahren für kleinere Betriebe.[7]

[1] § 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG.
[2] § 17 Abs. 2 Nr. 2–4.
[3] Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) vom 8.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 305 vom 14.10.2024.
[4] § 17 Abs. 5 Satz 4 BBiG.
[5] § 17 Abs. 3 BBiG a. F. bzw. § 17 Abs. 7 BBiG.
[6]

S. Freistellung von der Arbeit.

[7] §§ 10 ff. LFZG.

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