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Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine / 4.9 Einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren

Erich Nöll
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Die Beratungsbefugnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Mitglied Überschusseinkünfte bezieht, die einheitlich und gesondert festgestellt werden, z. B. aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft oder aus einem Gemeinschaftsdepot. Auch hier ist die Höhe der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung maßgeblich. Wenn die Grenzen von 18.000 EUR/36.000 EUR nicht überschritten werden, besteht die Beratungsbefugnis. Dies gilt nach wie vor nicht für einheitlich und gesondert festgestellte Gewinneinkünfte z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit. Diese dürfen auch nicht "nachrichtlich" übernommen werden.[1]

Dadurch, dass der Gesetzgeber die Befugnis nicht mehr an dem Begriff "Lohnsteuersachen", sondern generell am Begriff "Steuersachen" festmacht, ist zu folgern, dass die Lohnsteuerhilfevereine bei ansonsten zulässiger Hilfeleistung z. B. auch bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Überschusseinkünften i. S. d. §§ 179 ff. AO beraten dürfen, wenn alle Beteiligten des Feststellungsverfahrens Mitglieder des Vereins sind und jeder Beteiligte die Einnahmegrenze des § 4 Nr. 11c StBerG nicht überschreitet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 17 
Beratungsbefugnis bei Geschwistern mit Vermietungseinkünften aus einer Erbengemeinschaft

Die Steuerpflichtigen Bernd und Uschi Erbe sind Geschwister. Sie erhalten von ihren Eltern zum 1.1.2025 ein Dreifamilienhaus je zur Hälfte überschrieben. Uschi ist ledig, Bernd verheiratet. Seine Frau hat keine eigenen Einkünfte und wird mit ihrem Mann zusammen veranlagt. Bernd und Uschi haben ansonsten nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die gesamten Einnahmen des vermieteten Hauses belaufen sich im Jahr 2025 auf 27.000 EUR.

Wenn beide Geschwister Mitglied im selben Lohnsteuerhilfeverein...

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