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Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine / 4.3 Einkunftsarten, die noch der Höhe nach zu beurteilen sind

Erich Nöll
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In einer 3. Stufe beschäftigt sich die Befugnisnorm mit begrenzt unschädlichen anderen Einkunftsarten, die nur dann schädlich werden, wenn die jährlichen Einnahmen daraus insgesamt die Höhe von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR bei Zusammenveranlagung übersteigen.[1] Es handelt sich dabei um die folgenden Überschusseinkunftsarten:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen[2],
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[3] und
  • sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG – inkl. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.[4]

Allein maßgebend ist die Höhe der Einnahmen[5], welche der Steuerpflichtige im fraglichen Veranlagungszeitraum insgesamt aus den vorgenannten Einkunftsarten erzielt (soweit diese nicht bereits unter § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG fallen), also z. B. die Summe der Zinseinnahmen und der Mieteinnahmen.

Bei Erträgen aus der Veräußerung von Wertpapieren[6] oder Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften[7] tritt an die Stelle der Einnahmen der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG bzw. 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, wobei Verluste unberücksichtigt bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4
Veräußerungserlös Anschaffung

Der ledige Arbeitnehmer Gerd Muster erzielt Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 70.000 EUR. Im Januar hat er 50.000 EUR in einem internationalen Aktienfonds angelegt. Er verkauft im Dezember diese Anteile für 55.000 EUR, um den Bruttoerlös im Folgejahr in Festgeld anzulegen.

Der Lohnsteuerhilfeverein darf ihn bei der Einkommensteuererklärung als Mitglied beraten, denn an die Stelle der Einnahmen tritt der Gewinn, der lediglich 5.000 EUR (55.000 EUR abzgl. 50.000 EUR) beträgt und damit unter der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 StBerG von 18.000 EUR liegt.

Dagegen gehören bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Nebenkosten, die vom Mieter an den Vermieter gel...

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