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Benutzungsvereinbarung "Laden": Was ist erlaubt?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer für das Sondereigentum eine Benutzungsvereinbarung geschlossen, nach der in Räumen nur ein "Laden" betrieben werden darf, ist der Betrieb einer Bäckerei/Konditorei mit Sitzcafé und Kaffeeausschank sowie Snackangebot warm und kalt auch nach einer typisierenden Betrachtungsweise unzulässig.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

B vermietet sein Sondereigentum, das als Laden gewidmet ist, dem M zum Betrieb einer Bäckerei/Konditorei mit Sitzcafé und Kaffeeausschank sowie Snackangebot warm und kalt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B Unterlassung von Außengastronomie zu bestimmten Zeiten. Das AG verurteilt B, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit M es unterlässt, in der Zeit von Montag bis Sonntag von 20 Uhr bis zum Morgen des darauffolgenden Tages (Montag bis Samstag bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) die Außengastronomie zu betreiben und während der vorstehend genannten Zeiten Lärmbelästigungen durch Transport und Ab- und Anketten von Stühlen und Tischen im Außenbereich zu verursachen. Einen direkten Anspruch auf Unterlassung gegen B verneint das AG, weil M handelt. Gegen diese Ansicht wendet sich B.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K stehe ein Anspruch gegen die Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG a. F. zu. Halte ein Wohnungseigentümer oder ein Mieter Gebrauchsregelungen nicht ein, liege hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung. Im Fall sei eine Benutzung, die über eine Benutzung als Ladenraum hinausgehe, verboten. Unter einem Ladenraum verstehe man Geschäftsräume, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Das Aufstellen d...

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