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Benutzungsvereinbarung: Laden

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird ein Raum in der Gemeinschaftsordnung und nicht lediglich im Aufteilungsplan als "Laden" bezeichnet, legt dies nahe, dass eine Zweckbestimmung im engeren Sinne angeordnet und nicht die nähere Lage von Räumlichkeiten beschrieben werden sollte. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG

3 Das Problem

Teileigentümer B vermietet seine Räume an einen deutsch-kurdischen Kulturverein. Dieser Kulturverein nutzt die Räume als Gebetshaus und Begegnungsstätte für Mitglieder des islamischen Glaubens. Gegen diese Benutzung geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zu B vor. Sie verweist auf die Gemeinschaftsordnung. Dort heißt es für die Räume des B – die "Einheit Nr. 49" – wie folgt: "Miteigentumsanteil von 20,619/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 49 bezeichneten Laden – Teileigentum".

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Gemeinschaftsordnung enthalte für die Einheit Nr. 49 eine Zweckbestimmung als "Laden". Denn die Bezeichnung als Laden finde sich in der Gemeinschaftsordnung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan. Bereits dies lege es nahe, dass eine Zweckbestimmung im engeren Sinne geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte. Hierfür spreche auch, dass sämtliche Räume der verschiedenen Teileigentumsrechte als Laden bezeichnet würden. Die anschließende nähere Beschreibung der Räume (z. B. Bankarbeitsraum, Tresorraum etc.) diene demgegenüb...

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