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Benutzungsbestimmung: Wann ist sie nichtig?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach untersagt wird, das Sondereigentum an eine für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige (Landes-)Behörde zu vermieten, ist nicht offensichtlich unwirksam. Das Grundbuchamt hat deshalb keinen Anlass, den Antrag auf Eintragung einer entsprechenden Ergänzung der Gemeinschaftsordnung in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern zu beanstanden.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; § 19 AGG

3 Das Problem

Alleineigentümer T gibt eine Teilungserklärung ab. Dieser fügt er eine Gemeinschaftsordnung bei. Dort heißt es u. a.: "Insgesamt in allen Sondereigentumseinheiten ausgeschlossen ist die Vermietung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) und vergleichbarer Behörden, Institutionen und Träger zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern." Das Grundbuchamt meint, diese Vereinbarung verstoße gegen § 19 AGG. Es setzt daher die Teilungserklärung nicht um. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung könnten zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden, § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG. Der Senat habe wiederholt entschieden, dass das Grundbuchamt eine solche Vereinbarung nur beanstanden dürfe, wenn zweifelsfrei feststehe, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich sei. Als Prüfungsmaßstab kämen §§ 134, 138, 242 BGB in Betracht. Im Fall sei ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht zweifelsfrei. Grundsätzlich könne jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es insbesondere vermieten, § 13 Abs. 1 WEG. Durch eine Vereinbarung könne dieses Recht beschränkt oder für bestimmte Fälle ganz ausgeschlossen werden. ...

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  Leitsatz (amtlich) Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige (Landes-)Behörde untersagt wird, ist ...

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