1 Leitsatz
Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, einen Raum als Waschküche bzw. Trockenraum zu benutzen, darf dort ein Wäschetrockner aufgestellt werden.
2 Normenkette
§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
3 Das Problem
Nach der Gemeinschaftsordnung ist im Kellergeschoss eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses eine "Waschküche/Trockenraum" vorgesehen, die/der von allen Miteigentümern genutzt werden darf. In diesem Raum steht ein – funktionsfähiger – Wäschetrockner. Der Wäschetrockner verfügt über einen eigenen Strom(zwischen-)zähler. Im Jahr 2011 beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten für die notwendig gewordene Ersatzbeschaffung des Wäschetrockners 2 Wohnungseigentümern – darunter K – zuzuordnen. K bezahlt daraufhin die Ersatzbeschaffung zur Hälfte.
Im Jahr 2020 beschließen die Wohnungseigentümer, dass der Wäschetrockner, den sie im Eigentum von Wohnungseigentümer K vermuten, von K zu entfernen ist. Sollte K dieser Aufforderung nicht nachkommen, soll der Wäschetrockner auf seine Kosten entsorgt werden.
Gegen diesen Beschluss geht K vor. Er hält ihn für nichtig. Er meint, der Wäschetrockner stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Die anderen Wohnungseigentümer sehen dies anders. Sie wollen den Wäschetrockner nicht mehr haben. Jedes Jahr habe es Streit gegeben, wer die Kosten seines Stromverbrauchs zu tragen habe.
4 Die Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss sei allerdings nicht nichtig. Zwar dürfe man einem Wohnungseigentümer konstitutiv keine Leistungspflichten auferlegen. Im Fall liege aber ein Vorbereitungsbeschluss vor. Mit einem solchen werde die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Wohnungseigentümer vorbereitet, aber keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs getroffen.
Der Beschluss widerspreche aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Wohnungse...