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Belgien / 1.4 Ausübung der Tätigkeit in Belgien

Stefan Karsten Meyer
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Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[1] Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Belgien aus, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Belgien den Arbeitslohn besteuern.[2] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3]

Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist.[4] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Belgien aufhalten.

[1] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA.
[2] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA.
[3] Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DBA.
[4] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 99-100.

1.4.1 Tätigkeit in Belgien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belgien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belgien besteuert, wenn die Tätigkeit dort insgesamt länger als 183 Tage während des Kalenderjahres ausgeübt wird, wobei übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen sind (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Ausübung der Tätigkeit länger als 183 Tage

Entscheidend ist die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, nicht die Dauer des Aufenthalts. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Belgien seine Tätigkeit ausgeübt hat. Dabei ist jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in Belgien zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Tage üblicher Arbeitsunterbrechungen.[4]

Volle Tätigkeitstage

Als volle Tage der Ausübung der Tätigkeit in Belgien werden z. B. mitgezählt:

  • zwischenzeitliche Tage der Ankunft und der Abreise, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
  • alle arbeitsfreien Tage während der Tätigkeit, unabhängig von einer Anwesenheit in Belgien, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
  • Tage während Arbeitsunterbrechungen, unabhängig von einer Anwesenheit in Belgien z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Belgien erfüllt,
  • Urlaubstage während der Tätigkeit, unabhängig von einer Anwesenheit in Belgien.

Keine Tätigkeitstage

Nicht als Tage der Ausübung der Tätigkeit in Belgien werden z. B. mitgezählt:

  • Tage der Ankunft und der Abreise, wenn an diesen Tagen nicht in Belgien gearbeitet wird,
  • alle arbeitsfreien Tage der Anwesenheit in Belgien vor und nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
  • Urlaubstage, die vor und nach der Tätigkeit in Belgien verbracht werden.
 
Praxis-Beispiel

Wochenendheimfahrten

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist er mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Belgien tätig. Während dieser Zeit fährt A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Belgien zurück.

Ergebnis: Für die Berechnung der Arbeitsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen:

  • die Tage von Montag bis Freitag, da A an diesen Tagen seine Tätigkeit in Belgien ausübt, und
  • die Samstage und Sonntage, da eine übliche Arbeitsunterbrechung vorliegt.
 
Praxis-Beispiel

Urlaub

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Belgien tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Belgien. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Belgien.

Ergebnis: Für die Berechnung der Arbeitsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen:

  • die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da eine übliche Arbeitsunterbrechung vorliegt und
  • die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5., da eine übliche Arbeitsunterbrechung vorliegt.

Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da der Urlaub nach der Tätigkeit stattfindet.

Ausübung der Tätigkeit im Kalenderjahr

Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage seine Tätigkeit in Belgien ausüben. Die Arbeitstage müssen somit für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ausübung der Tätigkeit im Kalenderjahr

Arbeitnehmer A übt seine Tätigkeit vom 1.4.-10.10.2024 in Belgien aus, Arbeitnehmer B übt seine Tätigkeit vom 1.10.2024-10.4.2025 in Belgien aus.

Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist im Kalenderjahr 2024. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist weder im Kalenderjahr 20...

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