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Belästigung und Mobbing im Arbeitsverhältnis / 4 Maßnahmen des Arbeitgebers

Dr. Peter H. M. Rambach
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Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Fürsorgepflicht auf das Wohl der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen; er muss den Arbeitnehmer auch vor Gefahren psychischer Art schützen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und vor schikanösem Verhalten durch Kollegen oder Vorgesetzte, wobei sich der Arbeitgeber gemäß § 278 BGB auch das Verhalten solcher Personen zurechnen lassen muss, die als Vorgesetzte in seinem Namen handeln.[1]

Bei Belästigungen wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Einzelfall geeigneten und erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen.[2] Gleiches gilt auch ohne spezielle gesetzliche Vorschrift für Mobbing wegen anderen, nicht durch das AGG geschützten Merkmalen. Wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten gemobbt werden, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, sich schützend vor den Mobbingbetroffenen zu stellen und gegen den bzw. die Mobber geeignete Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Mobbinghandlungen zu ergreifen. Dabei steht dem Arbeitgeber die ganze Bandbreite der arbeitsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Verfügung, die von der Ermahnung als mildestes Mittel über die Abmahnung, Umsetzung und Versetzung bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen.[3] Ein Arbeitnehmer hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen ergreift, die der Arbeitnehmer zur Beseitigung des Konflikts für erforderlich hält. Der Arbeitgeber hat vielmehr analog § 12 AGG einen Ermessensspielraum, mit welchen Maßnahmen er auf auftretende Konflikte reagiert.[4]

 
Hinweis

Pflicht zur Rücksichtnahme

Die Verletzung von Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB durch "Mobbing", die n...

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