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Belästigung und Mobbing im Arbeitsverhältnis / 1.1.1 Kein einheitlicher Rechtsbegriff

Dr. Peter H. M. Rambach
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Der Begriff der "Belästigung" ist kein allgemeiner und einheitlicher Rechtsbegriff. Er umfasst ein breites Spektrum von Verhaltensweisen. Als Belästigung bezeichnet man im weitesten Sinne das nachhaltige Einwirken eines oder mehrerer Menschen auf einen oder mehrere Menschen, wobei grundsätzlich entscheidend ist, dass es vom Opfer als beeinträchtigend oder schädigend wahrgenommen wird. In engerem Sinne findet Belästigung zwischen Personen statt, wenn sie ohne berechtigtes Interesse des Täters gegen den Willen und damit zum Schaden des Opfers eingesetzt wird.[1]

 
Hinweis

Belästigung der Allgemeinheit

Die "Belästigung der Allgemeinheit" durch eine grob ungehörige Handlung ist eine Ordnungswidrigkeit[2], wenn sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Geschützt wird das Allgemeininteresse am äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung im Sinne der allgemeinen Gesellschaftsordnung oder Verkehrssitte. Als Gesellschaftsordnung werden alle allgemein anerkannten Regeln und Einrichtungen einschließlich der Erwartung gegenseitiger Rücksichtnahme, Duldung und Achtung eines friedlichen äußeren Zusammenlebens angenommen.[3]

Belästigend ist ein Vorgang, wenn er Dritten ein nicht nur geringfügiges Unbehagen zufügt, welches sowohl seelischer als auch körperlicher Art sein kann. Ob eine Belästigung vorliegt, richtet sich dabei nicht nach dem Urteil besonders empfindlicher Personen, sondern nach objektiven Maßstäben.[4] Ein Sonderfall der Belästigung der Allgemeinheit sind bestimmte grob anstößige oder belästigende Handlungen auf sexuellem Gebiet.[5]

[1] Stangl, W. (2025), Online Lexikon für Psychologie & Pädagogik, https://lexikon.stangl.eu/11721/belaestigung.
[2] § 118 OWiG.
[3] BeckOK OWiG/Weiner, 45. Ed. 1.1.2025, OWiG § 118 Rz. 1.
[4] OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.9.2015, 2 ...

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