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Beitragszuschuss: Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Regelrentenalters ohne Rentenbezug

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Zusammenfassung

 
Überblick

Niemand ist verpflichtet, mit Erreichen des regulären Regelrentenalters einen Rentenantrag zu stellen. Ohne Rentenantrag wird auch keine Rente gezahlt. Stattdessen ist eine Weiterarbeit – soweit sie auch arbeits- und tarifvertraglich zugelassen ist – bis weit über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus möglich. Dieser Beitrag beschreibt, wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung älterer Arbeitnehmer erfolgt, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug von ihren Arbeitgebern weiterbeschäftigt werden. Auch die Anspruchsvoraussetzungen auf mögliche Zahlung eines Beitragszuschusses werden kurz dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In den Sozialversicherungszweigen existieren unterschiedliche Regelungen für Personen, die ohne einen Rentenbezug über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt sind. In der Rentenversicherung besteht bei einer solchen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiterhin Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, es sei denn, es tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ein. Auch in der Kranken-/Pflegeversicherung besteht bei einer Weiterarbeit ohne einen Altersvollrentenbezug grundsätzlich die Versicherungspflicht fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Lediglich in der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ein (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Rechtsgrundlage für den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses bildet in der Krankenversicherung § 257 SGB V und in der Pflegeversicherung § 61 SGB XI. Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden aus § 172a SGB VI abgeleitet.

Zur Frage des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist folgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 22/88; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87; BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 84/92; BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R sowie BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.

Sozialversicherung

1 Versicherungspflicht bei Weiterbeschäftigung

Personen, welche wegen geringer Versicherungszeiten in der Rentenversicherung die Voraussetzung für einen Bezug einer Altersrente nicht erfüllen oder zwar erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, sind bei einer (Weiter-)Beschäftigung sozialversicherungs- und beitragsrechtlich grundsätzlich wie "normale" Arbeitnehmer zu behandeln:

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind diese Arbeitnehmer somit bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig, sofern die Grenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten werden.

In der Rentenversicherung unterliegen die genannten Arbeitnehmer ebenfalls der Versicherungspflicht mit der Besonderheit, dass auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht besteht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer allerdings befreien lassen.[1]

Eine Ausnahme besteht in der Arbeitslosenversicherung. In diesem Versicherungszweig kommt es auf das Eintrittsalter für die Regelaltersrente und nicht auf deren Bezug oder den Bezug einer vorgezogenen Altersrente an.[2] Personen sind in der Arbeitslosenversicherung mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Antrag des Arbeitnehmers).

[2] § 346 Abs. 3 SGB III.

1.1 Meldungen zur Sozialversicherung

Bei den Meldungen zur Sozialversicherung ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt die Personengruppe "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "1111", bei Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Erreichens der Regelaltersgrenze "1121". Soweit diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, hat der Arbeitgeber für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung dennoch seinen Beitragsanteil zu entrichten.

 
Hinweis

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungspflichtig würden, jedoch in der Zeit vor Eintritt des mutmaßlichen Versicherungspflichttatbestandes keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, sind krankenversicherungsfrei.[1] Der Ausschluss der Versicherungspflicht verhindert insoweit für diese Personen sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.

[1]

S. Sozialversicherungsfreie Beschäftigung.

1.2 Besonderheiten in der Rentenversicherung

Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben, sind in diesem Versicherungszweig versicherungsfrei. Dies gilt auch für Versorgungsbezieher wegen Alters (z. B. berufsständische Versorgung oder Beamtenversorgung). Üben diese Personen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, muss der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil entrichten, den er auch zu entrichten hätte, wenn keine Versicherungsfrei...

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