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Beitragszuschuss / 1 Krankenversicherung

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1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze[1] versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.[2] Sinkt das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, privat krankenversichert sind und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren.[3] Diese Personen erhalten dennoch den Beitragszuschuss, obwohl das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.

 
Achtung

Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung

Für Arbeitnehmer, die mehrfachbeschäftigt und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, wird der Beitragszuschuss in Höhe der jeweiligen Entgelte unter den Arbeitgebern berechnet.[4]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
[2]

S. Arbeitgeberanteil.

[3]

S. Versicherungsfreie Beschäftigungen, Abschn. 1.2.

[4]

S. Mehrfachbeschäftigung: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, Abschn. 6.

1.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss, wenn Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund der Regelung für 55-Jährige versicherungsfrei sind. Eine weitere Zuschussgewährung besteht, wenn diese Beschäftigten von der Versicherungspflicht befreit sind.

Sie erhalten den Zuschuss für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert[1] werden könnten. Zuschüsse dürfen nur dann gezahlt werden, wenn privat Krankenversicherte Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.[2]

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienange...

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