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Beitragserstattung: Möglichkeiten und Folgen für die Ent ... / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Prüfung der Leistungsgewährung

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten[1], es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs

  • aufgrund dieser Beiträge oder
  • für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind,

Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.[2]

Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Leistungen. Somit ist bei Beitragserstattungen zulasten aller Versicherungszweige zu prüfen, ob die zu Unrecht entrichteten Beiträge im unmittelbaren Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer aus der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung stehen. Das trifft auch für noch zu erbringende Leistungen zu, sofern sich der Leistungsträger hierzu mit Wirkung für die Vergangenheit bereits verpflichtet hat. Dabei scheidet eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen aus, in denen Leistungen gewährt wurden. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen handelt. Der Ausschluss der Erstattung greift dabei immer nur für die Beiträge des Versicherungszweigs, in dem die Leistung erbracht wurde.

 
Hinweis

Erstattung von in beitragsfreien Zeiten gezahlten Beiträgen

Beiträge, die für Zeiten gezahlt worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Das gilt in erster Linie für Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.[3]

Bei der Verjährung des Erstattungsanspruchs sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.[4]

[1]

S. Beitragserstattung.

[2] § 26 Abs. 2 SGB IV,

s. Beitragserstattung: Besonderheiten bei Sozialversicherungsbeiträgen.

[3] § 224 Abs. 1 SGB V,

s. Einmalzahlungen: Beitragsberechnung.

[4]

S. Beitragserstattung: Verjährung bei zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen.

1.1 Zu hohe Leistungen aufgrund falschen Entgelts

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