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Beistandschaft

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Beistandschaft erhält das Jugendamt neben einem Elternteil oder den Eltern die gesetzliche Vertretung des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltssicherung. Die Beistandschaft erfolgt durch Antrag. Der Beistand wird neben dem antragstellenden Elternteil bzw. den Eltern gesetzlicher Vertreter des Kindes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Jugendamt wird nach § 55 SGB VIII in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Beistandschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter.

Dabei regelt

  • die Aufgaben der Beistandschaft des Jugendamts § 1712 BGB,
  • die Antragsbefugnis § 1713 BGB,
  • den Eintritt der Beistandschaft § 1714 BGB,
  • die Beendigung der Beistandschaft § 1715 BGB,
  • die Wirkungen der Beistandschaft § 1716 BGB und
  • das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland § 1717 BGB.

Darüber hinaus weist das Jugendamt nach § 52a SGB VIII unverheiratete Mütter auf die Möglichkeit der Beistandschaft hin.

1 Antrag

Die Beistandschaft setzt voraus, dass ein Antragsberechtigter beim örtlich zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag auf Beistandschaft stellt.

2 Berechtigung zur Antragsstellung

Folgende Personen können einen Antrag auf Beistandschaft stellen:

  • der für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft alleinsorgeberechtigte Elternteil,
  • bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
  • ein von den Eltern berufener Vormund,
  • werdende Mütter, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind und
  • die gesetzlichen Vertreter einer geschäftsunfähigen werdenden Mutter, also in der Regel ihre Eltern.

Mit dem "Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht" vom 4.5.2021[1] mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Antragsberechtigung auf Beistandsrecht auf ehrenamtliche Vormünder und Pfle...

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