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Beihilferegelungen, FAQ / 5.3 Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19

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Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms auch im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Überbrückungshilfe III längstens der Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021, im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus längstens der Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und im Rahmen der Überbrückungshilfe IV längstens der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022.
  • Der "beihilfefähige Zeitraum" ist jener Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021), beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus (31. Dezember 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV (30. Juni 2022), in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder Schließungsanordnungen bestanden. Für diese Zeiträume können Schäden ermittelt werden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren regional und auch hinsichtlich der betroffenen Branchen jeweils unterschiedlich.

Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms. Der beihilfefähige Zeitraum muss nicht im Leistungszeitraum liegen. Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Antragsteller können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen, auch wenn diese nicht im Leistungszeitraum liegen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den von den Schließungsanordnungen betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.

Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund der Schließungsanordnungen im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursachte Schäden dürfen nicht geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

Sollte ein Antragsteller also Überbrückungshilfe III, III Plus oder IV auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür die aus Schließungsanordnungen entstandenen Schäden vom 1. November 2020 und dem Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III (30. Juni 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus (31. Dezember 2021) beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV (30. Juni 2022) und wahlweise Schäden, die im Zeitraum zwischen max. dem 16. März und dem 30. Oktober 2020 entstanden sind, anrechnen. Allerdings darf er die auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) bereits geltend gemachten Schäden nicht erneut heranziehen. Auch bereits geltend gemachte Verluste auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 müssen bei der Schadensberechnung berücksichtigt und können nicht erneut herangezogen werden. Ebenso dürfen Schäden auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich nur einmal herangezogen werden – es ist also bspw. nicht zulässig, den selben Schaden sowohl für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, als auch für die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV heranzuziehen.

Die Betrachtung der Schäden erfolgt hierbei tagesgenau. Es ist jedoch zulässig, die Tageswerte (soweit diese nicht einzeln konkret berechnet werden können) auf der Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten aus den jeweils betroffenen Monaten zu bestimmen. (Rechnung: Gesamtbetriebsergebnis des betroffenen Monats / [geteilt durch] Anzahl der Tage dieses Monats x [mal] Anzahl der vom Lockdown betroffenen Tage des Monats.)

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