Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beihilferegelungen, FAQ / 3.3 Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (z.B. Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
  • Der "beihilfefähige Zeitraum "ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission immer, dass in den Monaten des entsprechenden Zeitraums mindestens 30prozentige Umsatzeinbußen vorliegen.[1]

Der beihilfefähige Zeitraum ist somit nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

 
  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Überbrückungshilfe II Sept. – Dez. 2020 März – Dez. 2020
Novemberhilfe Nov. 2020 März – Nov. 2020
Dezemberhilfe Dez. 2020 März – Dez.. 2020
Überbrückungshilfe III Nov. 2020 – Juni 2021 März 2020 – Juni 2021
Überbrückungshilfe III Plus Juli 2021 - Sept. 2021 März 2020 - Sept. 2021
Überbrückungshilfe IV Januar 2022 - Juni 2022 März 2020 - Juni 2022

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember 2020 anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV (soweit diese auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 beantragt werden). Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste "aufgebraucht" und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe oder der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus oder der Überbrückungshilfe IV genutzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Restaurant (Kleinunternehmen) möchte für September und Oktober 2020 Überbrückungshilfe II beantragen. Im gesamtem Zeitraum März bis Dezember lag der monatliche Umsatz jeweils mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats. Das Restaurant hat im Zeitraum März bis Dezember 2020 folgende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste ausgewiesen:

 
Zeitraum März bis Mai Juni bis August September und Oktober November Dezember
Betriebliche Verluste/Gewinne -200.000 EUR 20.000 EUR -20.000 EUR -100.000 EUR -100.000 EUR
Erhaltene/Beantragte Beihilfen aus anderen Programmen 15.000 EUR (Soforthilfe) 15.000 EUR (Überbrückungshilfe I)   75.000 EUR (Novemberhilfe) 75.000 EUR (Dezemberhilfe)
Berücksichtigungsfähige Verluste 185.000 EUR --- 20.000 EUR 25.000 EUR 25.000 EUR

Da es sich bei dem Restaurant um ein Kleinunternehmen handelt, darf der Beihilfebetrag maximal 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Der beihilfefähige Zeitraum für die Überbrückungshilfe II ist mindestens der Leitungszeitraum (September und Oktober 2020) und maximal der Zeitraum März bis Dezember 2020. Da der Umsatzrückgang durchweg mindestens 30 Prozent betrug, können alle diese Monate herangezogen werden. Die Monate Juni bis August, in denen ein Gewinn erzielt wurde, dürfen dabei unberücksichtigt bleiben. Für März bis Mai können abzüglich der erhaltenen Soforthilfe Verluste von 185.000 EUR berücksichtigt werden, für November und Dezember abzüglich der erhaltenen bzw. beantragten November- und Dezemberhilfe jeweils 25.000 EUR an Verlusten. Der Verlust von 20.000 EUR aus September und Oktober kann für die Überbrückungshilfe II komplett berücksichtigt werden. Die beantragte Überbrückungshilfe II selbst muss nicht von diesen Verlusten abgezogen werden. Insgesamt be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: EU-Beihilferecht bei Corona-Überbrückungshilfen: Stolperfalle Schlussabrechnung
Hände voller Münzen vor EU-Fahne
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen rücken das EU-Beihilferecht in den Fokus. Verstöße können zur Rückforderung führen. Wir erklären in diesem Beitrag, warum das EU-Beihilferecht eine wichtige Rolle bei den Corona-Überbrückungshilfen spielt.


Praxis-Tipp: Buchung Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kfw-Kredite & Co. sowie deren Rückzahlungen
Coronavirus
Bild: Haufe Online Redaktion

Wurden Corona-Hilfen beantragt und gingen sie ein, mussten diese richtig gebucht werden. Werden im Rahmen der Schlussabrechnungsbescheide von Bund und Ländern ausgezahlte Coronahilfen vollständig oder anteilig zurückgefordert, müssen auch diese korrekt verbucht werden. Buchungsbeispiele für Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Kfw-Kredite und Kurzarbeitergeld finden Sie hier.


Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Abgelehnte Fördermonate aus der Antragsphase in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
Kalender Dezember
Bild: Haufe Online Redaktion

Dürfen abgelehnte Fördermonate aus der Überbrückungshilfe-Antragsphase in der Schlussabrechnung erneut geltend gemacht werden? Unternehmen sehen sich mit einer ablehnenden Verwaltungspraxis konfrontiert. Doch können es sich die Bewilligungsstellen so einfach machen – und was sollten Steuerberater den Unternehmen raten?


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Beihilferegelungen, FAQ / 9.4 Welche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen gibt es bei der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe und welche Vorteile und Nachteile haben die einzelnen Alternativen?
Beihilferegelungen, FAQ / 9.4 Welche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen gibt es bei der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe und welche Vorteile und Nachteile haben die einzelnen Alternativen?

Bei der November- und Dezemberhilfe gibt es folgende Möglichkeiten, auf welche beihilferechtliche(n) Grundlage(n) die Förderung gestützt werden kann:    Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren