1 Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse
Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Zu würdigen sind
- Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
- Auswahl der begünstigten Personen,
- freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
- Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
- die besondere Geeignetheit.
Bereicherung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn
Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt und damit im weitesten Sinn ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Liegt Arbeitslohn vor, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beträge bis zu 600 EUR steuerfrei auszuzahlen, ggf. auch darüber hinausgehende Zuwendungen.
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2 Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR
Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer, die den in §§ 20 und 20b SGB V beschriebenen Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Begünstigt sind danach z. B.
- Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen,
- Angebote zur Tabakentwöhnung,
- Entspannungskurse.
Entsprechende Gesundheitsleistungen müssen durch den Sozialversicherungsträger zertifiziert werden. Die Zertifizierung ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG.