Treten durch Hochwasser, Starkregen, Stürme oder andere Naturereignisse großflächig Schäden auf, geben die obersten Finanzbehörden der betroffenen Bundesländer sog. Katastrophenerlasse heraus. In diesen sind insbesondere Steuererleichterungen geregelt (z. B. erleichterte Absetzung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen) und die steuerliche Behandlung von bestimmten Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer festgelegt.
Regelmäßig wird bei Arbeitnehmern, die von einem Unwetter oder Hochwasser betroffen sind, davon ausgegangen, dass ein besonderer Notfall vorliegt, sodass Arbeitgeberleistungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen auch über den Betrag von 600 EUR hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus einem Unwetter oder Hochwasser aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag i. H. d. Schadens steuerfrei.
Darüber hinaus können auch Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen, Wohnungen, Unterkünften oder anderer Sachen an Arbeitnehmer steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Güter durch das Schadensereignis zerstört, beschädigt, unbewohnbar oder unbrauchbar geworden sind. Dabei dürfen die Zuwendungen die Höhe des Schadens nicht übersteigen.
Wenn Arbeitnehmer sich aufgrund des Schadensereignisses nicht selbst versorgen können, ist die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung ebenfalls steuerfrei.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, durch welche Naturkatastrophe der betroffene Arbeitnehmer zu Schaden gekommen ist. Entsprechende Regelungen gelten auch bei Naturkatastrophen im Ausland.
Solidarität unter Arbeitnehmern
Häufig tragen Arbeitnehmer durch Arbeitslohnverzicht zugunsten von betroffenen Kollegen dazu bei, entstandene Schäden und Notlagen zu mildern. Lohnbestandteile, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, um dem Arbeitgeber die Zahlung einer Beihilfe an geschädigte Kollegen oder eine Zuwendung an eine zuwendungsempfangsberechtigte Einrichtung zu ermöglichen, bleiben bei der Feststellung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns unberücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die zweckgebundene Verwendung der Mittel dokumentiert. Die Unterstützungsleistungen müssen also nicht aus dem Nettoarbeitslohn der Arbeitnehmer erbracht werden. Ein Abzug der Zuwendung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung scheidet dann allerdings aus.
Unbürokratische Auszahlung möglich
Bei der Zuwendung einer Beihilfe anlässlich einer Naturkatastrophe gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn die förmlichen Auszahlungsmodalitäten nicht eingehalten werden.