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Bei der Berufungseinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (BB 2006, Heft 11, S. 577)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 24.1.2006, VI ZB 49/05

1 Leitsatz:

Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.

2 Aus den Gründen:

4 II. 1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beitritts der Nebenintervenientin verworfen hat.

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6 a) Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575, 576 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, obwohl sie aufgrund der Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet (BGHZ 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 9. 11. 1977 – VIII ZB 34/77 – VersR 1978, 139, 140).

7 b) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Haben – wie hier – Hauptpartei und Streithelfer Berufung...

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