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Behinderter Wohnungseigentümer / 2 Anspruch des behinderten Wohnungseigentümers auf Umbau

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Anspruchsvoraussetzung nicht eine Behinderung ist. Auch der nicht behinderte Wohnungseigentümer hat einen entsprechenden Anspruch.

Anspruch besteht auf Gestattung einer angemessenen baulichen Veränderung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der es im Einzelfall ermöglichen soll, objektiv unangemessene Forderungen zurückzuweisen. Wann eine Maßnahme unangemessen ist, kann lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Ein Entscheidungsermessen oder eine Einschätzungsprärogative der Mehrheit besteht insoweit allerdings nicht. Die Angemessenheit ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

 
Praxis-Beispiel

Aufzug

Stets ist die Maßnahme der Barrierefreiheit abhängig von den baulichen Gegebenheiten. So kann insbesondere der Wunsch nach Gestattung eines Außenaufzugs wegen etwaiger Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage unangemessen sein, wenn unproblematisch ein Innenaufzug errichtet werden kann.

Beschlussgrenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG. Hiernach darf die bauliche Veränderung nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen und auch nicht einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist im Fall der privilegierten baulichen Veränderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG zumindest typischerweise nicht anzunehmen. Der vom Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sin...

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