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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 7 Wärmepumpen-/Solarthermie-Hybridheizung

Alexander C. Blankenstein
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§ 71h GEG ermöglicht eine Kombination verschiedener Wärmeerzeuger mit einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe.

 

Bußgeld

Zu beachten ist hierbei, dass eine Missachtung der Vorgaben des § 71h Abs. 1 und Abs. 2 GEG nach § 108 Abs. 1 Nr. 19 GEG eine mit einem Bußgeld bis 5.000 EUR bewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

7.1 Wärmepumpen-Hybridheizung

§ 71h Abs. 1 GEG regelt die Vorgaben für eine Wärmepumpen-Hybridheizung. Hiernach ist Voraussetzung, dass ein Vorrang für die Wärmepumpe insoweit besteht, dass die Wärmeerzeugung primär mittels Wärmepumpe erfolgt und der weitere Wärmeerzeuger nur dann zum Einsatz kommt, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe allein gedeckt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Wärmepumpen/Gaskombination

Als Wärmeerzeuger dienen eine elektrische Wärmepumpe und ein Gaskessel. Da die Wärmeerzeugung primär durch die Wärmepumpe zu erfolgen hat, kann der Gaskessel erst in Betrieb genommen werden, wenn allein die Wärmepumpe nicht in der Lage ist, ausreichend Wärmeenergie zu erzeugen.

Voraussetzung ist, dass

  • die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und
  • der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist. Kennzeichnend für einen Brennwertkessel ist, dass er den Energieinhalt (sog. Brennwert) des eingesetzten Brennstoffs nahezu vollständig nutzt.

Die Hybridheizung kann

  • bivalent parallel (die Wärmepumpe deckt den Wärmebedarf, solange die Leistung ausreicht; ist die benötigte Heizleistung höher, wird der zweite Wärmeerzeuger zugeschaltet und erbringt die weitere, noch benötigte Leistung),
  • bivalent teilparallel (bis zu einer bestimmten Außentemperatur bzw. Heizlast sind beide Wärmeerzeuger gemeinsam in Betrieb; steigt die Heizlast ...

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