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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 5 Anlagen zur Nutzung flüssiger oder gasförmiger Biomasse

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 71f Abs. 1 GEG hat der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage sicherzustellen, dass mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Dem Betreiber steht auch der Nachweis nach § 71 Abs. 2 Satz 4 GEG offen, der einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erlaubt (siehe Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 4).

Der Betreiber hat nach § 71f Abs. 2 GEG sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung[1] in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Diese regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse.

 

Bußgeld

Nach § 108 Abs. 1 Nr. 17 GEG stellt es eine bis 5.000 EUR bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Betreiber der Anlage entgegen § 71f Abs. 1 Satz 1 GEG nicht sicherstellt, dass mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden. Ergänzend regelt § 108 Abs. 1 Nr. 30 GEG einen mit 5.000 EUR bewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestand, wenn entgegen § 96 Abs. 5 Satz 2 GEG eine Abrechnung nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt wird. Nach vorgenannter Vorschrift sind im Fall der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem ...

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