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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 1.2.1 Voraussetzungen

Alexander C. Blankenstein
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Voraussetzung ist, dass der Gebäudeeigentümer mit dem Netzbetreiber einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist. Auf Basis dieses Vertrags muss der Eigentümer ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert werden.

Die gelieferte Wärme muss also spätestens nach 10 Jahren einen Anteil von mindestens 65 % aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme enthalten. Gemäß der Definition von unvermeidbarer Abwärme in § 3 Abs. 1 Nr. 30a GEG ist Abwärme dann vermeidbar, wenn sie durch wirtschaftlich vertretbare Effizienzmaßnahmen im Produktionsprozess reduziert oder intern genutzt werden kann. Unvermeidbare Abwärme kann demgegenüber vom Wärmeerzeuger nicht in dem Ausmaß intern genutzt werden, wie Wärme produziert wird. Unvermeidbare Abwärme entsteht etwa durch Müllverbrennungsanlagen oder aber auch lokale Rechenzentren.

 

Jede Art Vereinbarung genügt

Für die Erfüllung dieser Voraussetzung genügt jede Art der Vereinbarung mit dem Wärmelieferanten. Auch vorvertragliche Vereinbarungen genügen, wenn die Bedingungen der künftigen Wärmelieferung noch nicht abschließend festgelegt werden können. Es genügt daher die Vereinbarung des künftigen Anschlusses und Wärmebezugs. Die Vertragsparteien sollten mit Blick auf den zeitlichen "Fahrplan" geeignete Regelungen für den Fall einer Rechtsnachfolge auf beiden Seiten aufnehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte das Recht zur einseitigen Vertragslösung möglichst ausgeschlossen werden.[1]

Der Wärmenetzbetreiber hat nach § 71j Abs. 1 GEG

  • der zuständigen Behörde einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mit 2- bis 3-...

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