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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 1.2 Übergangsfrist des § 71j GEG

Alexander C. Blankenstein
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Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Übergangsfrist des § 71j GEG bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes. § 71j GEG lässt die Inbetriebnahme sowie den Weiterbetrieb von Heizungsanlagen zu, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht möglich, aber absehbar oder wahrscheinlich ist. Das kann der Fall sein, wenn

  • ein neues Wärmenetz geplant, aber noch nicht fertig gestellt ist, oder
  • die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant ist.

Selbstverständlich muss sich die Heizungsanlage im Gebiet des geplanten Ausbaus befinden, in dem der Ausbau noch nicht abgeschlossen ist.

1.2.1 Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Gebäudeeigentümer mit dem Netzbetreiber einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist. Auf Basis dieses Vertrags muss der Eigentümer ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert werden.

Die gelieferte Wärme muss also spätestens nach 10 Jahren einen Anteil von mindestens 65 % aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme enthalten. Gemäß der Definition von unvermeidbarer Abwärme in § 3 Abs. 1 Nr. 30a GEG ist Abwärme dann vermeidbar, wenn sie durch wirtschaftlich vertretbare Effizienzmaßnahmen im Produktionsprozess reduziert oder intern genutzt werden kann. Unvermeidbare Abwärme kann demgegenüber vom Wärmeerzeuger nicht in dem Ausmaß intern genutzt werden, wie Wärme produziert wird. Unvermeidbare Abwärme entsteht etwa durch Müllverbrennungsanlagen oder aber auch lokale Rechenzentren.

 

Jede Art Vereinbarung genügt

Für die Erfüllung dieser Voraussetzung genügt...

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