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Beheizungsvarianten nach GEG (65 %-EE-Vorgabe) / 1 Anschluss an ein Wärmenetz

Alexander C. Blankenstein
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1.1 Grundsätze

Am unkompliziertesten gestaltet sich der Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Ein Unterschied zwischen Nahwärme und Fernwärme besteht tatsächlich nicht, da die Technik die gleiche ist. Von Nahwärme ist dann die Rede, wenn es sich um kleinere dezentralere Netze handelt. Sind die Netze größer und erreichen sie mehr Haushalte, handelt es sich um Fernwärme. Eine exakte Grenze lässt sich insoweit nicht ziehen, ist aber aufgrund der gleichen Funktionsweise auch nicht erforderlich. § 71b GEG regelt insoweit die Anforderungen an den Wärmenetzbetreiber.

Unterschieden wird zwischen neuen Wärmenetzen, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 liegt, und bestehenden Wärmenetzen, also solchen, die bereits vor dem 1.1.2024 erbaut wurden. In beiden Fällen hat der Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Dies hat der Wärmenetzbetreiber dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz gilt als Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG.

1.2 Übergangsfrist des § 71j GEG

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Übergangsfrist des § 71j GEG bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes. § 71j GEG lässt die Inbetriebnahme sowie den Weiterbetrieb von Heizungsanlagen zu, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht möglich, aber absehbar oder wahrscheinlich ist. Das kann der Fall sein, wenn

  • ein neues Wärmenetz geplant, aber noch nicht fertig gestellt ist, oder
  • die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant ist.

Selbstverständlich muss sich die Heizungsanlage im Gebiet des geplanten Ausbaus befi...

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