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Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.10.2019, 17 Sa 2297/18

Die Eingruppierung eines Mitarbeiters eines öffentlichen Arbeitgebers, der dort gleichzeitig Mitglied des Personalrats ist, kann korrigiert werden, wenn er in einer Entgeltgruppe eingruppiert ist, für die er nicht qualifiziert ist. Andernfalls läge eine Begünstigung des Personalratsmitglieds vor.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreibt Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger, der bei dieser seit 1981 – zunächst als Kraftfahrer – tätig ist, wurde seit 1990 durchgehend als freigestelltes Mitglied in den Personalrat gewählt. Während seiner Freistellung erwarb er eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann. Eingruppiert war der Kläger wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die EG 6 TVöD. Nach Bewerbung auf eine Stelle als Betriebshofleiter teilte ihm der Personalvorstand mit, dass er im Hinblick auf eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal auf EG 14 TVöD aufgebaut werden könne, was der Kläger auch annahm. Seit dem Jahr 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Vergütung nach EG 14 TVöD. Nach einem Wechsel im Vorstand wurde dem Kläger Mitte 2017 jedoch mitgeteilt, dass die Eingruppierung in die EG 14 TVöD gegen das gesetzliche Verbot verstoße, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, sodass er künftig nach EG 6 TVöD vergütet werden würde.

Hiergegen klagte der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Korrektur der Eingruppierung des Klägers war rechtmäßig.

Das Gericht entschied, dass die Eingruppierung des Klägers in die EG 14 TVöD nicht gerechtfertigt sei, sondern den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt habe. Eine Eingruppierung nach EG 14 TVöD oder EG 15 TVöD setze u. a. ein abgeschlossenes Hoc...

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