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Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV) / 4.3 Die WEG-Reform 2007

Dr. Oliver Elzer
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Eine erste große Zäsur bildete die WEG-Reform 2007. Sie wollte anfangs 3 Ziele erreichen:

  1. Zur Erleichterung der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft sollten die gesetzlichen Beschlusskompetenzen dort, wo ein praktisches Bedürfnis besteht, vorsichtig erweitert werden (das waren die § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG a. F.).[1] Dies begleitend sollten die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer verbessert werden, sich über die Beschlüsse zu informieren (= es wurde durch § 24 Abs. 7 WEG die Beschluss-Sammlung eingeführt, die es bis heute gibt).
  2. Es sollte das Verfahrensrecht reformiert werden. Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten sollten künftig im gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt werden (dies ist auch geschehen und ist heute noch so; bis zum 1.7.2007 waren WEG-Streitigkeiten hingegen ein Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
  3. Und schließlich sollte für Hausgeldforderungen ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung durch eine Änderung der dortigen Rangklassen geschaffen werden (= Änderungen des § 10 ZVG; die gibt es noch heute).[2]

Diese Planungen durchkreuzte gleichsam der Bundesgerichtshof. Nach Vorlage des Entwurfs der Bundesregierung im März 2006 urteilte er im Juni 2006, dass die GdWE rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.[3] Aus Anlass dieser Entscheidung bat der Bundesrat die Bundesregierung im Juli 2006, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Änderungen der beabsichtigten Regelungen erforderlich mache.[4] Die Bundesregierung griff diese Bitte auf und hielt als Folge der BGH-Entscheidung neben den in dem Gesetzentwurf bereits vorgesehenen Änderungen jetzt weitere für erforderlich. Di...

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