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Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV) / 1.2.1 Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile

Dr. Oliver Elzer
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Die Miteigentümer müssen die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen sowie das Verhältnis der Miteigentumsrechte zueinander i. S. v. § 47 GBO.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung der Miteigentumsanteile[1]

A, B, C und D sind zu je 1/4 als Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Mehrfamilienhaus besteht aus 4 Wohnungen. Die Wohn- und Nutzflächen des Sondereigentums betragen insgesamt 500 m2. Die Aufteilung wird i. d. R. in 1/100, 1/1.000 oder 1/10.000 Miteigentumsanteile (MEA) angegeben.

Berechnung: 1.000 : 500 = 2; 1 m2 Sondereigentumsfläche bildet somit 2/1.000 Miteigentumsanteile.

  • Wohnung 1 im EG rechts hat 120 m2: 120 x 2 = 240/1.000 MEA
  • Wohnung 2 im EG links hat 130 m2: 130 x 2 = 260/1.000 MEA
  • Wohnung 3 im OG rechts hat 120 m2: 120 x 2 = 240/1.000 MEA
  • Wohnung 4 im OG links hat 130 m2: 130 x 2 = 260/1.000 MEA

Eine Möglichkeit besteht auch darin, dass das Wohnungseigentum den bereits bestehenden Miteigentumsanteilen zugeordnet wird. Die Miteigentümer können die Zahl der Miteigentumsanteile aber auch verändern, z. B. zusammenlegen.[2] Entsprechendes gilt für die Abspaltung einzelner Miteigentumsanteile zur selbstständigen Verbindung mit Sondereigentum. Soll einem Miteigentümer zwar entsprechend seinem Anteil am Bruchteilseigentum Sondereigentum eingeräumt werden, dieses aber in 2 oder mehrere Wohnungseigentumsrechte aufgespalten werden, bedarf es zusätzlich einer Unterteilung entsprechend § 8 Abs. 1 WEG, die in derselben Urkunde vorgenommen werden kann.[3]

[1] Zu Berechnung und Bedeutung der Miteigentumsanteile siehe auch Kap. B.I.2.3.
[2] BGH, Beschluss v. 10.2.1983, V ZB 18/82, NJW 1983, 1672; DNotI-Report 2015, 169, 171.
[3] OLG München, Beschluss v. 15.6.2020, 34 Wx 144/20, MDR 2020, 915.

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