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Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (ZertVerwV) / 1 Teilungsvertrag: Vertragliche Einräumung (§ 3 WEG)

Dr. Oliver Elzer
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Gem. § 2 WEG wird Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WEG: Teilungsvertrag) oder durch Teilung (§ 8 Abs. 1 WEG: Teilungserklärung) begründet. In der Praxis wird Wohnungseigentum i. d. R. durch eine Teilungserklärung eines Bauträgers begründet.

Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

Das Miteigentum an einem Grundstück kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 BGB das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird (Teilungsvertrag).

Vertragliche Einräumung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag

1.1 Begriffe

1.1.1 Grundstück

Grundstück ist jeder gegen andere Teile räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist. Ein Buchgrundstück kann aus einem oder aus mehreren Flurstücken bestehen ("… Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück, bestehend aus den Flurstücken ..."). Das Flurstück ist ein katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche.

1.1.2 Gebäude

Ein Gebäude ist ein nach allen Seiten abgeschlossenes Bauwerk, das einer Nutzung zugängliche Räume enthält, durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.[1]

Der Begriff "Gebäude" ist insoweit ein Unterbegriff des Begriffs "Bauwerk". Unter einem Bauwerk ist eine unter Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen.[2]

Ein Gebäude kann über der Erde liegen – z. B. Doppel- oder Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Garagen – oder unter ihr, z. B. ein Gebäu...

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