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Befristetes Arbeitsverhältnis / 1.1 Befristung ohne sachlichen Grund

Britta Schwalm
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1.1.1 Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 2 Jahren einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund[1] kalendermäßig befristen. Innerhalb dieses 2-Jahreszeitraums darf er den einmal befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern.

 
Achtung

Abweichende Regelungen in Tarifvertrag

Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.[2]

Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.[3] Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. Dieses sogenannte Anschlussverbot ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform.[4]

Das BAG hatte das Vorbeschäftigungsverbot zwar gelockert.[5] Demnach sollte eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vorliegen, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt. Eine sachgrundlose Befristung wäre demnach auch dann möglich gewesen, wenn ein Mitarbeiter mehr als 3 Jahre nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt war. Das BVerfG hat diese Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG jedoch gekippt. Sie sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.[6] Damit ist grundsätzlich keine sachgrundlose Befristung möglich, wenn der betreffende Mitarbeiter irgendwann schon einmal im Unternehmen beschäftigt war. Das Anschlussve...

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