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Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Befristete Arbeitsverträge können in der Regel verlängert werden. Bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Vertrags ist allerdings darauf zu achten, ausschließlich den Beendigungstermin zu verändern und keinerlei Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen vorzunehmen. Ansonsten liegt nach der Rechtsprechung keine zulässige Vertragsverlängerung vor. Werden befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander verlängert, spricht man von einer "Kettenbefristung". Auch hierbei sind Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Fallstrick Verlängerungsvereinbarung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Die Regelungen des § 14 Abs. 2 TzBfG erfordern es nicht, den Arbeitsvertrag von vornherein für den maximal möglichen Zeitraum abzuschließen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. HS TzBfG ist binnen des Maximalzeitraums von 2 Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Damit erlaubt das Gesetz eine Stückelung in maximal 4 Zeitabschnitte (Befristungsabrede bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zuzüglich 3 Verlängerungsabreden).

 
Achtung

Keine Vertragsänderungen bei Verlängerung

Bei der Nutzung dieser gesetzlichen Möglichkeit sind nach der Rechtsprechung des BAG[1] jedoch 2 Besonderheiten streng zu beachten:

  1. Die Vereinbarung über die Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses muss noch vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags getroffen werden.
  2. Die Vereinbarung darf nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen ändern. Das gilt selbst dann, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind, wie etwa ein er...

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