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Befristeter Arbeitsvertrag: Besondere Befristungsfälle

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Befristete Arbeitsverträge müssen bestimmte Voraussetzung erfüllen, damit die Befristung wirksam ist. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten. Daneben sind in einigen Spezialgesetzen besondere Befristungsfälle geregelt, die neben den Bestimmungen des TzBfG gelten. Befristete Verträge mit Schwangeren und ähnlich geschützten Personen unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Befristungsregelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Befristete Verträge besonders geschützten Personen

Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden:

Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist dieser nachträglich eingetretene Umstand für die gerichtliche Befristungskontrolle irrelevant. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Befristungsabrede sind die Umstände zum Zeitpunkt ihres Abschlusses.

Das Arbeitsverhältnis endet also mit Erreichen des vereinbarten Endtermins automatisch.

Schwangerschaft

Entgegen einer zuweilen anzutreffenden Auffassung verlängert sich das Arbeitsverhältnis nicht um die Zeit der Schutzfristen des MuSchG oder um die Elternzeit.

Anders beurteilen sich die Dinge allerdings, wenn

  • der Arbeitgeber sich nur deshalb weigert, über den Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus, einen weiteren Arbeitsvertrag zu schließen, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist und
  • dies in einem hierüber geführten ...

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