Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung ohne Sachgrund / 3 Einstellung im neugegründeten Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG)

Gabi Hanreich
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Im Rahmen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt (Agenda 2010) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2004 die Möglichkeiten der Befristung ohne Sachgrund noch einmal ausgeweitet, indem er durch Einfügung des § 14 Abs. 2a TzBfG eine besondere Regelung für neu gegründete Unternehmen geschaffen hat.

Nach dieser Regelung ist es zulässig, in den ersten 4 Jahren nach der Gründung eines Unternehmens einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von 4 Jahren zu befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach zu verlängern.

 
Achtung

Zeiträume getrennt betrachten

§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG unterscheidet zwischen 2 verschiedenen 4-Jahreszeiträumen!

Der erste Zeitraum betrifft die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift (Unternehmen nicht älter als 4 Jahre), der zweite die Rechtsfolge (maximal zulässige Befristungsdauer von 4 Jahren). Jeder Zeitraum existiert unabhängig von dem anderen.

D. h. nach dem Willen des Gesetzgebers, kann ein Unternehmen auf der Basis des § 14 Abs. 2a TzBfG auch noch im vierten Jahr seiner Existenz einen Arbeitsvertrag sachgrundlos bis zur Dauer von 4 Jahren befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach verlängern.

Die Vorschrift wird damit begründet, dass für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss sei. Sie könnten in der Aufbauphase kaum abschätzen, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein werde.

3.1 Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a TzBfG

1.

Es muss sich um eine neu gegründetes Unternehmen handeln (erster 4-Jahreszeitraum).

Hinsichtlich des Begriffs des neu gegründeten Unternehmens knüpft die Vorschrift an die Regelung in § 112a Abs. 2 BetrVG zur Befreiung solcher Unternehmen von der Sozialplanpflicht an. Parallel zu dieser Vorschrift gilt die längere Befristungsmöglichkeit nur bei einem unternehmerischen Neuengagement. Eine Neugründung im Sinne der Vorschrift liegt deshalb nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht vor, wenn die Neugründung im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Unternehmen steht. Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft allerdings von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.[1]

Als Zeitpunkt der Gründung gilt gemäß mit § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer nach § 138 Abgabenordnung (AO) mitteilungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, nicht der Zeitpunkt der Mitteilung an die Gemeinde oder das Finanzamt. Da das Gesetz keine Sperre für solche Unternehmen enthält, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits existierten, können von der neuen Befristungsmöglichkeit alle neu gegründeten Unternehmen Gebrauch machen, die noch nicht älter als 4 Jahre sind.

2.

Innerhalb des (ersten) 4-Jahreszeitraums seit der Neugründung muss es zur Aufnahme einer Beschäftigung kommen (die dann ohne Sachgrund auf maximal 4 Jahre befristet werden darf = zweiter 4-Jahreszeitraum, s. u.).

 
Achtung

Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ist entscheidend

Nach der Gesetzesbegründung kommt es für den Beginn des 4-Jahreszeitraums nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme an.

D. h. ein befristeter Arbeitsvertrag, der im vierten Jahr der Neugründung abgeschlossen wird, nach dessen Inhalt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber (z. B. angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels) erst zu einem Zeitpunkt aufnimmt, der schon im fünften Unternehmensjahr liegt, wäre nicht durch § 14 Abs. 2a TzBfG privilegiert!

3.

Da gemäß § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG die Sätze 2 bis 4 des § 14 Abs. 2 TzBfG entsprechende Anwendung finden, sind die dort geregelten Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung ebenfalls zu beachten.

Das bedeutet insbesondere, auch diese Vorschrift kommt nur zum Zug, wenn es sich um eine Neueinstellung i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber schon einmal in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gestanden hat.

[1] BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 317/17.

3.2 Rechtsfolge des § 14 Abs. 2a TzBfG

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet § 14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bis zur Höchstdauer von 4 Jahren zu befristen (zweiter 4-Jahreszeitraum). Ist der befristete Arbeitsvertrag zunächst für eine kürzere Dauer abgeschlossen, kann er – auch mehrfach – bis zur 4-jährigen Höchstdauer verlängert werden. Wegen der Frage, was bei einer solchen Verlängerungsvereinb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Teilzeit-und Befristungsgesetz: Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
Designers working at laptop in workshop
Bild: mauritius images / Caia Image / Rafal Rodzoch

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland noch immer weit verbreitet, ergab eine Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung. Unter welchen besonderen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende befristet beschäftigen?


Flexibler Rentenübergang: Beschäftigungsmodelle für Fachkräfte im Rentenalter
Flugzeug
Bild: Andy Goodman

Ältere Fachkräfte stellen ein enormes Wert­schöp­fungs­potenzial dar. Wie Unternehmen dieses heben können und welche Beschäf­ti­gungs­modelle für Mitarbeitende im Rentenalter recht­lich möglich sind, zeigt das Programm "Senior Experts" bei Lufthansa Technik.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Befristeter Arbeitsvertrag:... / 3.2 Rechtsfolge des § 14 Abs. 2a TzBfG
Befristeter Arbeitsvertrag:... / 3.2 Rechtsfolge des § 14 Abs. 2a TzBfG

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet § 14 Abs. 2a TzBfG die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bis zur Höchstdauer von 4 Jahren zu befristen (zweiter 4-Jahreszeitraum). Ist der befristete Arbeitsvertrag zunächst für eine kürzere Dauer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren