Luljeta Witsch
, Gabi Hanreich
Die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen. Das gilt nach der vor dem Inkrafttreten des TzBfG im Jahr 2001 ergangenen Rechtsprechung des BAG jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist. In diesem Fall sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung besteht. An die Darlegung der Prognose sind allerdings die üblichen Anforderungen zu stellen.
An dieser Rechtslage hat sich unter der Geltung des TzBfG nichts geändert. Zwar lässt sich der Tatbestand der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes nach Auffassung des BAG keinem der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–8 TzBfG genannten Sachgründe direkt zuordnen. Da diese Aufzählung von Sachgründen aber nicht abschließend und zudem in der Gesetzesbegründung zum TzBfG die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt wird, ist dieser Tatbestand auch fortan geeignet, eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu rechtfertigen, sofern die auch schon zuvor geltenden und vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Sonderstellung nimmt die Fallgestaltung ein, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet, dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt ist.
In dieser Situation...