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Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund / 2 Weitere Fallgruppen

Luljeta Witsch, Gabi Hanreich
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Auch wenn keines der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zur Anwendung kommt, kann ein von der Rechtsprechung anerkannter "sachlicher Grund" vorliegen. Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzestext ergibt sich, dass die Aufzählung des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint ist. Andere Befristungsgründe sollen hierdurch nicht generell ausgeschlossen werden. Ebenso gut kann sich ein Befristungsgrund auch aus Aspekten ergeben, die im Sinne eines "Mischtatbestands" Elemente verschiedener Regelbeispiele in sich tragen.

Weitere Fallgruppen anerkannter Sachgründe werden im Folgenden ebenso dargestellt, wie einige gängige Situationen, in denen die Rechtsprechung eine Befristung regelmäßig nicht für sachlich gerechtfertigt hält.

2.1 Abrufarbeit (§ 12 TzBfG)

§ 12 TzBfG (früher § 4 BeschFG) schafft die Möglichkeit, unter den dort näher genannten Modalitäten, die durch die Rechtsprechung[1] konkretisiert wurden, ein sog. Arbeitsverhältnis auf Abruf zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines solchen Abrufarbeitsverhältnisses darf nicht mit einer Befristungsabrede verwechselt werden. Vielmehr stellt das Abrufarbeitsverhältnis ein besonders flexibel ausgestaltetes, unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis dar.

Ein Dauerarbeitsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BAG nämlich auch dann vor, wenn die einzelnen – etwa im Dienstplan eingetragenen – Einsätze des Arbeitnehmers jeweils vorher verabredet werden. In solchen Fällen liegt nicht etwa eine Befristung auf den jeweiligen Arbeitseinsatz vor.[2] Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auf diese Weise keinen Spitzen- oder Saisonbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften abdeckt, er also auf Dauer mehr Arbeitnehmer benötigt, als er unbefristet eingestellt hat.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, d...

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