Luljeta Witsch
, Gabi Hanreich
Ein nur vorübergehender Bedarf liegt vor, wenn zur Erledigung eines zeitweilig gesteigerten Arbeitsanfalls, z. B. bei Betriebsumstellungen oder wegen der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten Projekts, zusätzliche Arbeitskräfte zur Aufstockung der normalen Belegschaft benötigt werden.
Bei einer Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt ist die Befristung des Arbeitsvertrags nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine vorübergehende und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abzugrenzenden Zusatzaufgabe handelt.
Die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus diesem Grund setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von vornherein zu dem Zweck eingestellt wird, den nur vorübergehenden Bedarf abzudecken. Unschädlich für die Wirksamkeit der Befristung ist es, wenn die Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer der Projektlaufzeit zurückbleibt. Der Arbeitgeber darf bei dem auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützten Sachgrund frei darüber befinden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs vollständig oder nur teilweise durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge abdeckt. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die zeitlich begrenzte Laufzeit des Vertrags in einer Weise hinter der Projektbefristung zurückbleibt, dass eine sinnvolle Mitarbeit an diesem Projekt ausgeschlossen erscheint. Wie bei der Vertretungsbefristung, die mittelbar erfolgen kann, lässt das BAG auch bei der betrieblichen Bedarfsbefristung zu, dass der Arbeitgeber die vorhandene Arbeitsmenge verteilt, seine Arbeitsorganisation ändert oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuweist und an deren Stelle den befristet beschäftigten Arbeitnehmer einsetzt. Dabei muss zwischen dem zeitweilig erhöhte...