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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.4.1 Grundsätzliches

Jutta Schwerdle
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Soweit in diesen Vertretungsfällen das Enddatum des Vertretungszwecks bereits bei Vertragsschluss feststeht, sollte dieses Enddatum von vornherein in den befristeten Vertrag aufgenommen werden (Zeitbefristung). In einigen Fällen, so bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers, steht jedoch nicht fest, wann der Vertretungsbedarf entfällt. Hier sind Zweckbefristungen angemessen (vgl. hierzu Punkt 2.2).

Wird eine Einzelperson vertreten, so sollte im Arbeitsvertrag grundsätzlich festgehalten werden, welche Person vertreten wird. Die Zeitarbeitskraft muss die Umstände kennen, die zur Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geführt haben.[1] Zumindest für den Schulbereich wurde allerdings vom BAG die Festlegung des Vertretungsbedarfs allein auf Ebene des Schulverwaltungsbezirks für ausreichend gehalten.[2]

Anerkannt ist auch, dass der zur Vertretung befristet eingestellte Arbeitnehmer nicht zur Verrichtung exakt der Aufgaben eingestellt werden muss, die der verhinderte Mitarbeiter ausgeübt hat. Es genügt, dass ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden ist und die befristete Einstellung eben wegen dieses vorübergehenden Bedarfs erfolgt ist. Diesen ursächlichen Zusammenhang allerdings muss der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen[3], sog. "mittelbare Vertretung".

Werden dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Umverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Mitarbeiter bislang nicht ausgeübt hat, ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der vorübergehenden Abwesenheit und der Befristung nur gegeben, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.[4]

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber muss bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren...

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