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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.12 Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Jutta Schwerdle
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Abschluss eines neuen befristeten Vertrags nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Soll die/der Beschäftigte weiterbeschäftigt werden, "ist" ein neuer Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen (§ 33 Abs. 5 TVöD).

 
Wichtig

Befristung allein wegen wirtschaftlicher Absicherung durch Altersrente unwirksam

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] rechtfertigt der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus "in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen". Für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze bedarf es eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG, z. B. die Einarbeitung eines Nachfolgers[2], die Vertretung eines erkrankten Kollegen oder ein objektiv nachweisbarer lediglich vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung.

In der betrieblichen Praxis lassen sich Einrichtungen und Betriebe in einem solchen Fall häufig vom Beschäftigten erklären, dass dieser wünsche, nur befristet tätig zu werden.

 
Hinweis

Der Wunsch des Beschäftigten nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann zwar die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen. Allein die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags lässt jedoch nicht auf einen entsprechenden Wunsch schließen.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BAG[3], ob weitere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Beschäftigte auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nur ein befristetes Arbeitsverhältnis verein...

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