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Befristete Arbeitsverträge / 2.3 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Jutta Schwerdle
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Für auflösend bedingte Arbeitsverträge, deren Beendigung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig sein soll, gelten nach § 21 TzBfG die Regelungen zur Zweckbefristung entsprechend. Auflösende Bedingungen sind nur sehr eingeschränkt zulässig: An den sachlichen Grund für die auflösende Bedingung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Sachgrund für eine auflösende Bedingung muss entweder einem der in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Befristungsgründe zuordenbar sein oder als "sonstiger" Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG enthält keine abschließende Aufzählung) mindestens den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den dort genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sein.[1]

 
Praxis-Beispiel
  • Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung zugesprochen wird (§ 33 Abs. 2 TVöD / TV-L), stellt eine zulässige auflösende Bedingung dar.[2]
  • Nach der Rechtsprechung ist eine tarifliche Regelung, derzufolge ein Arbeitsverhältnis mit einem beurlaubten Beamten endet, wenn das ruhende Beamtenverhältnis wieder auflebt, wirksam.[3]
  • Eine auflösende Bedingung liegt auch vor, wenn ein Tarifvertrag – hier der bei bestimmten Ländern zur Anwendung kommende TV-Forst und TVÜ-Forst – regelt, dass bei witterungsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung das Arbeitsverhältnis nicht nur suspendiert, sondern rechtlich beendet wird.[4]

Für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung gilt das für befristete Arbeitsverträge normierte Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechend. § 21 TzBfG verweist ausdrücklich auf diese Vorschrift. Die auflösende Bedingung ist somit nur wirksam, wenn diese sowohl vom Arbeitgeber als auch vom ...

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