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Beamte und Pensionäre: Entgeltabrechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Beamte sind Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune. Sie werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. Beamtenbezüge für die aktive Tätigkeit sowie die späteren Pensionszahlungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen. Mit § 2 Abs. 2 LStDV wird die Aufzählung der steuerpflichtigen Arbeitslohnformen ergänzt. Bestimmte Leistungen im öffentlichen Dienst stellt § 3 EStG steuerfrei, z. B. Heilfürsorge für Soldaten. Von Versorgungsbezügen der Pensionäre bleiben nach § 19 Abs. 2 EStG ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Beide Beträge werden bei Versorgungsbeginn für die Dauer des Pensionsbezugs festgeschrieben.

Lohnsteuer

1 Bezüge im aktiven Dienst

1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Auch für Beamte richtet sich die persönliche Steuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG[1] entsprechend dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Danach sind im Inland lebende Beamte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

[1] §§ 1, 1a EStG, §§ 8, 9 AO.

1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen für im Ausland wohnende und dort tätige Beamte zu beachten. Ihre Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterliegen der Besteuerung im Inland.[1]

Haben solche Beamte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, können sie gleichwohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie als deutsche Staatsangehörige von ihrem inländischen Dienstherrn Bezüge erhalten (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).[2]

In diesen Fällen sind auch die zum Haushalt gehörenden Angehörigen des Beamten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn sie keine Einkünfte erzielen oder nur solche Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zu dem oben genannten Personenkreis rechnen regelmäßig Mitglieder der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sowie die zu deren Haushalt gehörenden Angehörigen.

Personen, die im Ausland beschäftigt sind, im Ausland wohnen und im Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber stehen, können nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 EStG zugerechnet werden.

[1] BFH, Urteil v. 11.7.2024, VI R 35/21, BStBl 2024 II S. 710.
[2] § 1 Abs. 2 EStG,

s. Auslandsaufenthalt: Lohnsteuerrechtliche Folgen.

1.3 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn rechnen nicht nur die von privaten Arbeitgebern gezahlten Vergütungen, sondern auch die im öffentlichen Dienst an einen Beamten gezahlten Bezüge und Vorteile. Für deren Behandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der allgemeine Arbeitslohnbegriff maßgebend. Im Übrigen sind die ausdrücklichen Steuerbefreiungen in § 3 EStG sowie die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Arbeitslohnzuflusses, zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie zum Werbungskostenansatz anzuwenden.

1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr.

Für den Lohnsteuerabzug sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Beamten zugrunde zu legen.

1.3.2 Steuerbefreiungen

Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Beamtenbezüge ist eine Reihe von Steuerbefreiungen des § 3 EStG zu beachten. Mit ihnen sollen die Steuerfreistellungen im und aufgrund des privaten Dienstes z. T. nachgebildet werden, z. B. durch Steuerfreiheit von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Oder es soll eine Zurechnung als Arbeitslohn verhindert werden, z. B. bei Verpflegung von Polizisten und Soldaten im Einsatz.

Für Auslandsbeamte sind insbesondere steuerfrei

  • die Auslandszulagen[1] sowie
  • das Auslandstrennungsgeld.[2]

Bei Bezug von steuerfreien Auslandszulagen ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit die Berücksichtigung von Werbungskosten anteilig ausschließt. Hierzu ist das Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen maßgebend.

[1] § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG.
[2] § 3 Nr. 16 EStG.

1.3.3 Bezüge nach Dienstunfall

Von Bezügen, die aufgrund eines Dienstunfalls an Beschädigte des Bundesfreiwilligendienstes, an Soldaten oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, sind nicht etwa die gesamten Zahlungen an den – ggf. aufgrund des Unfalls aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen – Beamten, sondern nur solche Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.[1] Damit bleiben die bis zum Unfall bzw. der Beschädigung erworbenen Ansprüche steuerpflichtig. Nur ein evtl. zusätzlich ...

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