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Beamte / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Beamte

1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit

Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge.

In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit. Beamte besitzen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.

Die Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die Beamtenbeschäftigung als solche.[1]

[1]

S. Abschn. 7 zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen.

1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten.

Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

1.3 Pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten

Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten sind besondere Regelungen zu beachten.[1]

[1]

S. Pensionär.

2 Beamtenähnliche Personen

Auch bestimmte beamtenähnliche Personen können in dieser Beschäftigung – den Beamten gleichgestellt – versicherungsfrei sein.

Die folgenden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehen sich hier zunächst nur auf die beamtenähnliche Beschäftigung als solche.[1]

[1]

S. Abschn. 7 zu Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Beschäftigungen.

2.1 Kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dies sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sowie hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen. Voraussetzung dafür ist, dass sie entsprechend beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.

2.2 Rentenversicherungsfreie beamtenähnliche Personen

Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Voraussetzung für die Rentenversicherungsfreiheit ist zunächst, dass diesen Personen entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze Anwartschaft auf

  • Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie
  • Hinterbliebenenversorgung

gewährleistet ist und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Zudem müssen die beamtenähnlichen Personen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätze Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

 
Hinweis

Bestandsschutz für bis zum 31.12.2008 rentenversicherungsfreie Personen

Diese Regelung trat zum 1.1.2009 in Kraft. Beamtenähnliche Personen, die nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei, auch wenn sie die ab 1.1.2009 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen.[1]

[1] § 230 Abs. 6 SGB VI.

2.3 Ernennung zum Beamten innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Beschäftigung oder öffentlich-rechtlichen Ausbildung

Alternativ dazu sind auch beamtenähnliche Personen rentenversicherungsfrei, die innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Beschäftigung zu Beamten ernannt werden sollen oder die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z. B. nicht verbeamtete Rechtsreferendare.[1]

[1]

S. Abschn. 5.

2.4 Geistliche und Kirchenbeamte

Zu den rentenversicherungsfreien beamtenähnlichen Personen gehören auch Geistliche und Kirchenbeamte. Voraussetzung dafür ist, dass ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

2.5 Gewährleistungsentscheidung und Beginn der Rentenversicherungsfreiheit

Über das Vorliegen aller der o. g. Voraussetzungen entscheidet (sog. Gewährleistungsentscheidung) für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium. Ansonsten entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.[1] Die Rentenversicherungsfreiheit beginnt vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften auf Versorgung tatsächlich erfolgt.

[1] § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI.

3 Gesetzliche und private Krankenversicherung

Beamte, Richter und beamtenähnliche Personen, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern[1], können in der gesetzlichen Krankenversicherung keine auf den Beihilfeanspruch abgestimmte Versicherung (Restkostenversicherung) abschließen. Sie erwerben den vollen Vers...

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