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bAV: Versorgungsausgleich / 6.2 Zulässige Fälle der externen Teilung

Dr. Peter Doetsch
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Die externe Teilung ist im Vereinbarungsweg zulässig: Sind sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person einig und wünschen sie eine externe Teilung, ist diese in unbegrenzter Höhe möglich.[1]

Einseitig verlangen kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung, wenn es sich um kleinere Ausgleichswerte handelt. Der Ausgleichswert darf bei einem Rentenbetrag höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen.[2] Für die Direktzusage und Unterstützungskasse gelten höhere Wertgrenzen. Der Ausgleichswert darf als Kapitalwert nicht die BBG übersteigen.[3] Die höheren Wertgrenzen bei den internen Durchführungswegen beruhen auf dem Umstand, dass der Arbeitgeber direkt mit den Folgen der internen Teilung konfrontiert wird. Mit der externen Teilung erhält er die Möglichkeit, nur Arbeitnehmer in seinem System abzusichern.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichs am 1.8.2021 sind für die Prüfung der Zulässigkeit einer externen Teilung ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten mehrere extern auszugleichende Anrechte i. S. d. Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger zusammenzurechnen.

[1] § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
[2] § 14 Abs. 2 VersAusglG.
[3] § 17 VersAusglG.

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