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bAV: Versorgungsausgleich / 2.2 Steuerpflichtiger Versorgungsausgleich

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Unterliegen die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase nicht der nachgelagerten Besteuerung, ist der Ausgleichswert nicht steuerfrei[1], sondern bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung – ggf. unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt – zu besteuern.[2]

Da die Besteuerung der Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person im Fall der externen Teilung unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Versorgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, ist die Steuerbefreiung für den Ausgleichswert immer dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen bei der ausgleichsberechtigten Person in der Auszahlungsphase steuerlich erfasst werden als

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Versicherungserträge)[3] oder als
  • mit dem Ertragsanteil[4] zu besteuernde sonstige Einkünfte.

In diesen Fällen wäre das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung durchbrochen. Der Aufbau der Altersversorgung durch die zum Ausgleich verpflichtete Person würde einerseits steuerlich begünstigt erfolgen und andererseits würden die Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person nur teilweise der Besteuerung unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung des Kapitalwerts einer Direktzusage in eine private Rentenversicherung

Arbeitnehmer C wurde von seinem Arbeitgeber eine Direktzusage erteilt, die in der Ansparphase bei C keinen Arbeitslohnzufluss auslöst. Der während der Ehezeit erworbene Kapitalwert der Betriebsrente beläuft sich auf 60.000 EUR. Im Rahmen des externen Versorgungsausgleichs wird der auf die Ehefrau entfallende hälftige Kapitalwert von 30.000 EUR in eine private Rentenversicherung eingezahlt.

Ergebnis: Der Ausgleichswert ist vom Arbeitgeber im Zeitpunkt der Übertragung bei Arbeitnehmer C zur Vermeidung e...

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