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bAV: Gestaltung und arbeitsrechtlicher Rahmen

Frank Baumeister
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob diese eventuell einer Nach- oder gar Neujustierung bedürfen. Dabei gilt es neben der Gestaltung auch den arbeitsrechtlichen Rahmen zu beachten.

1 Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung

Welcher Durchführungsweg sich am besten eignet, hängt von den Zielen ab, die der Arbeitgeber verfolgt. Besondere Bedeutung sollten dabei die Versorgungsziele haben. Dem Arbeitgeber steht eine Vielzahl von Grundkonzepten zur Verfügung. Schematisch lassen sich unterscheiden: Gesamtversorgungs-, gehaltsabhängige, Nominalbetrags-, beitragsorientierte und reine Beitragssysteme.

1.1 Gesamtversorgungssysteme

Kennzeichnend für Gesamtversorgungssysteme ist, dass dem Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe z. B. eines bestimmten Prozentsatzes seiner letzten Bruttobezüge zugesagt wird. Die daraus resultierende direkte Abhängigkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente macht die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems zu einer schwer kalkulierbaren Sozialleistung.

Ein Absinken des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung führt dazu, dass die Betriebsrenten sich überproportional erhöhen. Die verpflichteten Unternehmen übernehmen damit quasi eine Ausfallbürgschaft für die Höhe der Sozialversicherungsrente. In den letzten Jahren geht deshalb die Tendenz zunehmend weg von Gesamtversorgungssystemen hin zu Systemen, nach denen die Betriebsrenten unabhängig von der Sozialversicherungsrente festgesetzt werden. Die Rechte der Versorgungsberechtigten werden durch das Auszehrungsverbot[1] und das Anrechnungsverbot[2] geschützt. Während das Auszehrungsverbot der Versorgungsleistung nach ihrer erstmaligen Festsetzung sichert, regelt das Anrechnungsverbot ob und inwieweit anderweitige Versorgungsleistungen bei der Festsetzung der betrieblichen Altersversorgung angerechnet bzw. berücksichtigt werden dürfen.

[1] § 5 Abs. 1 BetrAVG.
[2] § 5 Abs. 2 BetrAVG.

1.2 Gehaltsabhängige Leistungssysteme

Bei gehaltsabhängigen Leistungssystemen wird die Betriebsrente – neben dem Dienstzeitelement – nur von der Höhe des vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen ruhegeldfähigen Entgelts bestimmt. Sie baut sich meist durch einheitliche, gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr auf, wobei eine bestimmte Höchstrente i. d. R. nach Ableistung eines vollen Berufslebens erzielt wird.

Durch das Anknüpfen an das letzte aktive Einkommen soll sichergestellt werden, dass das angestrebte betriebliche Versorgungsziel automatisch mit der individuellen Einkommensentwicklung Schritt hält. Sowohl normale tarifliche als auch karrierebedingte Einkommenserhöhungen bewirken unmittelbar ein entsprechendes Ansteigen der betrieblichen Rentenanwartschaft. Damit steht die personalpolitische Attraktivität dieser teildynamischen Leistungssysteme außer Frage. Allerdings wird die Höhe der betrieblichen Versorgungslasten von externen Faktoren beeinflusst; bei geringeren Ertragsaussichten und Finanzierungsspielräumen der Unternehmen können in der Gehaltsabhängigkeit eines Versorgungssystems Zukunftsrisiken enthalten sein, zumal eine Anpassung an geänderte wirtschaftliche und sozialpolitische Rahmenbedingungen nur in Grenzen möglich ist.

1.3 Nominalbetragssysteme

Mit Nominalbetragssystemen kann das Risiko der allgemeinen und der individuellen versorgungswirksamen Bezügeentwicklung ausgeschaltet und die Flexibilität im Hinblick auf die Leistungshöhe vergrößert werden. Während sich in älteren Versorgungsplänen meist Einheitsrenten – möglicherweise dienstzeitabhängig gestaffelt – für alle Mitarbeiter finden, wird in neueren Versorgungsplänen zur Sicherstellung einer leistungsbezogenen und bedarfsorientierten Versorgung eine nach Einkommenshöhe unterscheidende Leistungsbemessung berücksichtigt. Zu erwähnen sind einkommensbezogene oder tarifgruppenabhängige Festrentensysteme, bei denen sich Unterschiede in der Einkommenshöhe auch entsprechend in der Betriebsrentenhöhe widerspiegeln.

1.4 Beitragsorientierte Systeme

Bei beitragsorientierten Systemen ist zu unterscheiden, ob sie auf einer beitragsorientierten Leistungszusage[1] oder auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung[2] beruhen. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 1.1.2018 können sie auch auf einer reinen Beitragszusage[3] beruhen.

[1] § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
[2] § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
[3] § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG.

1.4.1 Beitragsorientierte Leistungszusage

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage[1] sagt der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung zu und teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er für diese zur Finanzierung aufwendet. In der Praxis berechnet der Arbeitgeber daher oft die zugesagte Leistung anhand der Beiträge, die er für die Versorgung aufwenden möchte.

Kerngedanke der beitragsorientierten ...

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